2. (...) d) Die Werbung des Anwaltes unterliegt in vierfacher Hinsicht Beschränkungen: Rechtfertigung, Inhalt, Form und Art der Verbreitung. aa) Die Nennung des Namens in Verbindung mit der Berufsbezeichnung ist grundsätzlich als Werbung anzusehen. Diese darf nicht dem Zweck dienen, den Anwalt gegenüber seinen Kollegen hervor- 66 Obergericht 2000