{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2000-18_2000-12-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4292", "Checksum": "04bbbe1940f4be54e71d8d4bd1c7cc24"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 13.12.2000 AGVE_2000_18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 13.12.2000 AGVE_2000_18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 13.12.2000 AGVE_2000_18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot aufdringlicher Werbung (§ 16 Abs. 1 AnwG).\nFall eines Zeitungsinserates, worin für ein Seminar geworben und eine Anwältin als eine der Referentinnen vorgestellt wird."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:49", "Checksum": "03fdd5ad30d0400be81761ef04b0d61a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 13.12.2000 AGVE_2000_18\nRegeste:\nVerbot aufdringlicher Werbung (§ 16 Abs. 1 AnwG).\nFall eines Zeitungsinserates, worin für ein Seminar geworben und eine Anwältin als eine der Referentinnen vorgestellt wird.\n\n2000 Zivilprozessrecht 65\n\nRechtspflege nicht abgedeckt sind, beispielsweise, indem er seinen\nKlienten nicht nur in einem Scheidungsverfahren, sondern zusätzlich\nauch noch in einer Erbschaftsangelegenheit vertritt. Der beschuldigte\nAnwalt hat nun aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich\nseine Forderung auf Leistungen bezog, welche von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wurden, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen.\n(...)\n3. c) Soweit der beschuldigte Anwalt anführt, er sei vom Staat\nnur unzureichend entschädigt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass\neine Bezahlung durch die unentgeltlich vertretene Partei selbst dann\nausgeschlossen ist, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung\nnicht einem vollen Honorar entspricht. Die Frage, ob es richtig sei,\nden unentgeltlichen Anwalt schlechter zu entschädigen als den frei\ngewählten, berührt nur das Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen\nAnwalt und dem Staat und rechtfertigt es nicht, von der vertretenen\nPartei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 108 Ia 13).\n\n18 Verbot aufdringlicher Werbung (§ 16 Abs. 1 AnwG).\nFall eines Zeitungsinserates, worin für ein Seminar geworben und eine\nAnwältin als eine der Referentinnen vorgestellt wird.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Dezember 2000\n\nAus den Erwägungen\n\n2. (...)\nd) Die Werbung des Anwaltes unterliegt in vierfacher Hinsicht\nBeschränkungen: Rechtfertigung, Inhalt, Form und Art der Verbreitung.\naa) Die Nennung des Namens in Verbindung mit der Berufsbezeichnung ist grundsätzlich als Werbung anzusehen. Diese darf nicht\ndem Zweck dienen, den Anwalt gegenüber seinen Kollegen hervor-\n66 Obergericht 2000\n\nzuheben und ihm eine besondere Nachfrage zu verschaffen, sondern\nbraucht eine besondere Rechtfertigung, einen besonderen Anlass\n(vgl. dazu Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft, ZSR 115 (1996) II, S. 345; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt\nin der Schweiz, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1986,\nS. 145; Verein Züricherischer Rechtsanwälte (Hrsg.), Handbuch über\ndie Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich\n1988, S. 195; Christof Bernhart, Die Werbebeschränkungen für\nwissenschaftliche Berufsarten als Problem der Grundrechte, Berner\nDiss., Barnberg 1994, S. 81). Zumeist wird dieser in Praxiseröffnungen, Adressänderungen, längeren Abwesenheiten etc. erblickt.\nVorliegend kann die Rechtfertigung der Namens- und Berufsnennung\nin der Teilnahme als Referentin an einem Seminar (....) erblickt\nwerden.\nbb) Die Werbung muss inhaltlich wahr sein und keine Übertreibungen oder Irreführungen enthalten (Christof Bernhart, Werbung\nder Rechtsanwälte – Ansätze für verfassungsrechtliche Neubewertung, in: plädoyer 1993, S. 34; Handbuch, S. 196). Sie darf keine unrichtigen Erwartungen wecken (BGE 123 I 17). Unwahre oder irreführende Aussagen über die (Anwalts-)Tätigkeit der beschuldigten\nAnwältin sind dem beanstandeten Inserat nicht zu entnehmen.(...)\nDie Werbemassnahme darf keine übertrieben auffällige oder reklamehafte Form haben (Handbuch, S. 199). Marktschreierische und\nauf eigentlichen Kundenfang ausgerichtete Werbung ist nicht erlaubt.\nSie soll zurückhaltend sein und auf sensationelles und reklamehaftes\nSichherausstellen gegenüber Berufskollegen verzichten (BGE 123 I\n17).\ncc) Vorliegend erfolgt der Auftritt der beschuldigten Anwältin in\neinem Zeitungsinserat, das allerdings nicht für ihre Anwaltstätigkeit\nsondern für ein Seminar, an dem sie als Referentin teilnimmt, wirbt\n(vgl. lit. aa vorstehend). Das Hauptgewicht des Inserateauftrittes liegt\nsomit klar in der Werbung für das Seminar als solches, ein allfälliger\nWerbeeffekt erfolgt nur indirekt. Dass die Gestaltung des Inserates\n2000 Zivilprozessrecht 67\n\n"}