2000 Zivilprozessrecht 65 Rechtspflege nicht abgedeckt sind, beispielsweise, indem er seinen Klienten nicht nur in einem Scheidungsverfahren, sondern zusätzlich auch noch in einer Erbschaftsangelegenheit vertritt. Der beschuldigte Anwalt hat nun aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich seine Forderung auf Leistungen bezog, welche von der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht erfasst wurden, weshalb sich weitere Erwä- gungen dazu erübrigen. (...) 3. c) Soweit der beschuldigte Anwalt anführt, er sei vom Staat nur unzureichend entschädigt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Bezahlung durch die unentgeltlich vertretene Partei selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Die Frage, ob es richtig sei, den unentgeltlichen Anwalt schlechter zu entschädigen als den frei gewählten, berührt nur das Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen Anwalt und dem Staat und rechtfertigt es nicht, von der vertretenen Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 108 Ia 13). 18 Verbot aufdringlicher Werbung (§ 16 Abs. 1 AnwG). Fall eines Zeitungsinserates, worin für ein Seminar geworben und eine Anwältin als eine der Referentinnen vorgestellt wird. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Dezember 2000 Aus den Erwägungen 2. (...) d) Die Werbung des Anwaltes unterliegt in vierfacher Hinsicht Beschränkungen: Rechtfertigung, Inhalt, Form und Art der Verbrei- tung. aa) Die Nennung des Namens in Verbindung mit der Berufsbe- zeichnung ist grundsätzlich als Werbung anzusehen. Diese darf nicht dem Zweck dienen, den Anwalt gegenüber seinen Kollegen hervor- 66 Obergericht 2000 zuheben und ihm eine besondere Nachfrage zu verschaffen, sondern braucht eine besondere Rechtfertigung, einen besonderen Anlass (vgl. dazu Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesell- schaft, ZSR 115 (1996) II, S. 345; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1986, S. 145; Verein Züricherischer Rechtsanwälte (Hrsg.), Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 195; Christof Bernhart, Die Werbebeschränkungen für wissenschaftliche Berufsarten als Problem der Grundrechte, Berner Diss., Barnberg 1994, S. 81). Zumeist wird dieser in Praxiseröff- nungen, Adressänderungen, längeren Abwesenheiten etc. erblickt. Vorliegend kann die Rechtfertigung der Namens- und Berufsnennung in der Teilnahme als Referentin an einem Seminar (....) erblickt werden. bb) Die Werbung muss inhaltlich wahr sein und keine Über- treibungen oder Irreführungen enthalten (Christof Bernhart, Werbung der Rechtsanwälte – Ansätze für verfassungsrechtliche Neubewer- tung, in: plädoyer 1993, S. 34; Handbuch, S. 196). Sie darf keine un- richtigen Erwartungen wecken (BGE 123 I 17). Unwahre oder irre- führende Aussagen über die (Anwalts-)Tätigkeit der beschuldigten Anwältin sind dem beanstandeten Inserat nicht zu entnehmen.(...) Die Werbemassnahme darf keine übertrieben auffällige oder re- klamehafte Form haben (Handbuch, S. 199). Marktschreierische und auf eigentlichen Kundenfang ausgerichtete Werbung ist nicht erlaubt. Sie soll zurückhaltend sein und auf sensationelles und reklamehaftes Sichherausstellen gegenüber Berufskollegen verzichten (BGE 123 I 17). cc) Vorliegend erfolgt der Auftritt der beschuldigten Anwältin in einem Zeitungsinserat, das allerdings nicht für ihre Anwaltstätigkeit sondern für ein Seminar, an dem sie als Referentin teilnimmt, wirbt (vgl. lit. aa vorstehend). Das Hauptgewicht des Inserateauftrittes liegt somit klar in der Werbung für das Seminar als solches, ein allfälliger Werbeeffekt erfolgt nur indirekt. Dass die Gestaltung des Inserates 2000 Zivilprozessrecht 67 als wenig zurückhaltend angesehen werden kann, stellt für sich allein noch keinen Verstoss gegen das Verbot aufdringlicher Werbung dar. Vielmehr massgebend ist, dass die - knapp gehaltene – Vorstellung der beschuldigten Anwältin in der Gesamterscheinung des Inserates einen relativ kleinen Platz einnimmt und neben der Vorstellung der anderen Referenten sowie dem übrigen Textteil nicht besonders her- vorsticht sowie keine anpreisende, sich hervorhebende Werbewir- kung für die Anwaltstätigkeit der beschuldigten Anwältin und auch keine herabsetzende Wirkung in Bezug auf andere Anwälte zeitigt. Auch die Abbildung der Anwältin mit Foto ist nicht zu bean- standen. Während früher der Hinweis des Anwaltes auf seinen Beruf mit Foto grundsätzlich verpönt war, ist ein Verbot der Werbung mit Foto heute nicht mehr zeitgerecht und kann daher entsprechend der eingetretenen Lockerung der Vorschriften über die anwaltliche Wer- bung nicht mehr aufrechterhalten werden, solange das Bild selbst, allein oder im Zusammenhang mit dem übrigen Text, keine auf- dringliche, marktschreierische Anpreisung darstellt (Maya Stutzer, Der Anwalt zwischen Werbung und Würde, in: Anwaltswerbung und -marketing, DACH Schriftenreihe 10, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln/Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1999, S. 89). Eine solche aufdringliche Anpreisung ist im vorliegenden Fall zu vernei- nen. Weder hinsichtlich der Grösse noch der Art der Abbildung hebt sich die Fotografie der beschuldigten Anwältin aus dem Inserat be- sonders hervor. Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Wer- bewirkung des Inserates für die Anwaltstätigkeit der beschuldigten Anwältin gegenüber dem Informationsgehalt für das Seminar in den Hintergrund tritt. Nicht zu beanstanden ist vorliegend auch die Angabe der Pra- xisausrichtung. Mit zunehmender Dichte der Rechtsnormen ist eine klare Tendenz zur Spezialisierung anwaltlicher Tätigkeit auszuma- chen. Deshalb wird der Hinweis auf bevorzugte Tätigkeitsgebiete heute als zulässig erachtet (vgl. Pfeifer, S. 339 ff.). Nicht erlaubt ist hingegen, den Eindruck eines staatlich geprüften Spezialisten zu 68 Obergericht 2000 erwecken (Handbuch, S. 198), was auf den vorliegenden Fall ein- deutig nicht zutrifft. Im Zusammenhang mit der Vorstellung als Refe- rentin entspricht die Angabe der Praxisausrichtung sodann dem Be- dürfnis der Seminarteilnehmerinnen, sich ein Bild über den berufli- chen Hintergrund der Referentin machen zu können. dd) Die in einem Zeitungsinserat enthaltene Information erfährt wohl eine breite Streuung, ist aber naturgemäss weniger aufdringlich, als an bestimmte Personen direkt abgegebene respektive verschickte Werbung. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, allein aus der Ver- breitungsart einen Verstoss gegen das Verbot aufdringlicher Werbung abzuleiten, nachdem die Darstellung der beschuldigten Anwältin innerhalb des Inserates in Bezug auf Rechtfertigung, Inhalt und Form nicht zu beanstanden ist. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschuldigte An- wältin sich keines Verstosses gegen das Verbot aufdringlicher Wer- bung i.S.v. § 16 Abs. 1 AnwG schuldig gemacht hat. 2000 Strafrecht 69 IV. Strafrecht 19 Art. 251 StGB, Urkundenqualität. Einem Eintrag im Service-Heft eines Autos kommt keine allgemein gül- tige objektive Garantie für die Richtigkeit des darin genannten Kilome- terstandes zu. Der Umstand, dass im Geschäftsverkehr allgemein auf sol- che Einträge abgestellt wird, genügt nicht für die Urkundenqualität. Ein Garagist, der einen Eintrag des Kilometerstandes im Service-Heft vor- nimmt, hat für derartige Bestätigungen keine garantenähnliche Stellung, die für eine erhöhte Glaubwürdigkeit sprechen würde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 28. Januar 2000 in Sachen StA gegen B. R.