Walter Fellmann, in Berner Kommentar, Der einfache Auftrag (Art. 394 – 406 OR), Bern 1992, Art. 394 N 146, Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N 1 zu § 130 ZPO). Die Rechnungsstellung an die unentgeltlich vertretene Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar (BGE 122 I 326, 108 Ia 13). Das Gebot des korrekten Abrechnens ergibt sich auch aus dem Leitsatz für die Ausübung des Anwaltsberufs in § 14 Abs. 2 AnwG, wonach der Anwalt die Interessen seines Auftraggebers nach Recht und Billigkeit zu wahren hat.