64 Obergericht 2000 B. Anwaltsrecht 17 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. Juni 2000. Aus den Erwägungen