{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2000-17_2000-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4291", "Checksum": "f44a591568b45d2145d3603e63faf0b6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 27.06.2000 AGVE_2000_17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 27.06.2000 AGVE_2000_17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 27.06.2000 AGVE_2000_17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.\nDie Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:06", "Checksum": "189c34e438a375a851518487c2eb1882", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 27.06.2000 AGVE_2000_17\nRegeste:\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.\nDie Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar.\n\n64 Obergericht 2000\n\nB. Anwaltsrecht\n\n17 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.\nDie Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich\nvertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14\nAbs. 2 AnwG dar.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. Juni 2000.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der unentgeltliche Rechtsvertreter übernimmt eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund\ndessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im\nRahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat. Es ist ihm\ndaher untersagt, sich von der vertretenen Partei entschädigen zu lassen, und er ist insbesondere auch nicht befugt, sich eine zusätzliche\nEntschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom\nStaat erhält (BGE 122 I 325 f., 122 I 1, 117 Ia 22, 108 Ia 11; Walter\nFellmann, in Berner Kommentar, Der einfache Auftrag (Art. 394 –\n406 OR), Bern 1992, Art. 394 N 146, Bühler/Edelmann/Killer,\nKommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N 1 zu\n§ 130 ZPO). Die Rechnungsstellung an die unentgeltlich vertretene\nPartei stellt eine Standeswidrigkeit dar (BGE 122 I 326, 108 Ia 13).\nDas Gebot des korrekten Abrechnens ergibt sich auch aus dem Leitsatz für die Ausübung des Anwaltsberufs in § 14 Abs. 2 AnwG, wonach der Anwalt die Interessen seines Auftraggebers nach Recht und\nBilligkeit zu wahren hat.\nb) Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass ein Anwalt für seinen Klienten entschädigungspflichtige Leistungen erbringt, welche von der unentgeltlichen\n2000 Zivilprozessrecht 65\n\nRechtspflege nicht abgedeckt sind, beispielsweise, indem er seinen\nKlienten nicht nur in einem Scheidungsverfahren, sondern zusätzlich\nauch noch in einer Erbschaftsangelegenheit vertritt. Der beschuldigte\nAnwalt hat nun aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich\nseine Forderung auf Leistungen bezog, welche von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wurden, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen.\n(...)\n3. c) Soweit der beschuldigte Anwalt anführt, er sei vom Staat\nnur unzureichend entschädigt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass\neine Bezahlung durch die unentgeltlich vertretene Partei selbst dann\nausgeschlossen ist, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung\nnicht einem vollen Honorar entspricht. Die Frage, ob es richtig sei,\nden unentgeltlichen Anwalt schlechter zu entschädigen als den frei\ngewählten, berührt nur das Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen\nAnwalt und dem Staat und rechtfertigt es nicht, von der vertretenen\nPartei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 108 Ia 13).\n\n18 Verbot aufdringlicher Werbung (§ 16 Abs. 1 AnwG).\nFall eines Zeitungsinserates, worin für ein Seminar geworben und eine\nAnwältin als eine der Referentinnen vorgestellt wird.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Dezember 2000\n\nAus den Erwägungen\n\n2. (...)\nd) Die Werbung des Anwaltes unterliegt in vierfacher Hinsicht\nBeschränkungen: Rechtfertigung, Inhalt, Form und Art der Verbreitung.\naa) Die Nennung des Namens in Verbindung mit der Berufsbezeichnung ist grundsätzlich als Werbung anzusehen. Diese darf nicht\ndem Zweck dienen, den Anwalt gegenüber seinen Kollegen hervor-\n"}