64 Obergericht 2000 B. Anwaltsrecht 17 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehen- den Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. Juni 2000. Aus den Erwägungen 2. a) Der unentgeltliche Rechtsvertreter übernimmt eine staatli- che Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat. Es ist ihm daher untersagt, sich von der vertretenen Partei entschädigen zu las- sen, und er ist insbesondere auch nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält (BGE 122 I 325 f., 122 I 1, 117 Ia 22, 108 Ia 11; Walter Fellmann, in Berner Kommentar, Der einfache Auftrag (Art. 394 – 406 OR), Bern 1992, Art. 394 N 146, Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N 1 zu § 130 ZPO). Die Rechnungsstellung an die unentgeltlich vertretene Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar (BGE 122 I 326, 108 Ia 13). Das Gebot des korrekten Abrechnens ergibt sich auch aus dem Leit- satz für die Ausübung des Anwaltsberufs in § 14 Abs. 2 AnwG, wo- nach der Anwalt die Interessen seines Auftraggebers nach Recht und Billigkeit zu wahren hat. b) Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es zwar grund- sätzlich möglich ist, dass ein Anwalt für seinen Klienten entschädi- gungspflichtige Leistungen erbringt, welche von der unentgeltlichen 2000 Zivilprozessrecht 65 Rechtspflege nicht abgedeckt sind, beispielsweise, indem er seinen Klienten nicht nur in einem Scheidungsverfahren, sondern zusätzlich auch noch in einer Erbschaftsangelegenheit vertritt. Der beschuldigte Anwalt hat nun aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich seine Forderung auf Leistungen bezog, welche von der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht erfasst wurden, weshalb sich weitere Erwä- gungen dazu erübrigen. (...) 3. c) Soweit der beschuldigte Anwalt anführt, er sei vom Staat nur unzureichend entschädigt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Bezahlung durch die unentgeltlich vertretene Partei selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Die Frage, ob es richtig sei, den unentgeltlichen Anwalt schlechter zu entschädigen als den frei gewählten, berührt nur das Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen Anwalt und dem Staat und rechtfertigt es nicht, von der vertretenen Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 108 Ia 13). 18 Verbot aufdringlicher Werbung (§ 16 Abs. 1 AnwG). Fall eines Zeitungsinserates, worin für ein Seminar geworben und eine Anwältin als eine der Referentinnen vorgestellt wird. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Dezember 2000 Aus den Erwägungen 2. (...) d) Die Werbung des Anwaltes unterliegt in vierfacher Hinsicht Beschränkungen: Rechtfertigung, Inhalt, Form und Art der Verbrei- tung. aa) Die Nennung des Namens in Verbindung mit der Berufsbe- zeichnung ist grundsätzlich als Werbung anzusehen. Diese darf nicht dem Zweck dienen, den Anwalt gegenüber seinen Kollegen hervor-